Anpassungen der Startrechtsbeantragung

  01.10.2026    NLV News Wettkampf
Aufgrund von Änderungen im Bereich der Bildrechte ist eine Anpassung des Startrechtsantrages notwendig. Zudem soll die Beantragung des Startrechts bis Mitte des nächsten Jahres ausschließlich digital erfolgen. Dies beschloss das Präsidium auf der letzten Präsidiumssitzung am 30.09.2026.
Anpassung des Startrechtsantrages

Das Muster für den Startpass ist datenschutzrechtlich nicht auf dem aktuellen Stand und wurde daher angepasst. Die Kernänderung betrifft die Rechtfertigung für die Anfertigung von Foto und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen und deren Veröffentlichung. Bisher wurde hierfür eine Einwilligung eingeholt, dies ist nach aktueller Rechtslage nicht mehr erforderlich.

Im bisherigen Startpassantrag mussten Athlet: innen mit ihrer Unterschrift gleichzeitig darin einwilligen, dass Bilder von ihnen im Rahmen der Berichterstattung über Veranstaltungen (Fernsehen, Film, Video, Foto, Social Media) zugunsten des Veranstalters verbreitet werden dürfen. Ohne diese Einwilligung wurde der Startpass faktisch nicht erteilt.
Eine solche Konstruktion ist datenschutzrechtlich unzulässig, weil sie gegen das sogenannte Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) verstößt. Grundsätzlich sind Veranstalter darüber hinaus selbst für die Einholung der Einwilligung zuständig.
Der Startpass wurde so umformuliert, dass zukünftig keine Einwilligung mehr notwendig ist. Die neue Rechtsgrundlage hierfür ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Anfertigung von Fotos und Videos auf Veranstaltungen in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, nach welchem die Anfertigung solcher Aufnahmen grundsätzlich ohne Einwilligung möglich ist. Dies gilt für Veranstalter und Landesverbände.

Was ändert sich konkret?

✓  Keine Einwilligung im Startpass
Die Klausel zur Bildverbreitung wird aus dem Antragsformular entfernt. Die Erteilung des Startpasses ist nicht mehr an eine Einwilligung gekoppelt.
✓  Neue Rechtsgrundlage
Bildaufnahmen im Rahmen der Berichterstattung stützen sich auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) i. V. m. §23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG.
✓  Transparenz statt Einwilligung
Der Hinweis auf die Bildverarbeitung wandert in die Datenschutzhinweise; in Ausschreibungen wird auf Aufnahmen und Rechtsgrundlage hingewiesen.
✓  Verantwortung beim Veranstalter
Veranstalter und Presse sind eigenständig verantwortlich. Bei Minderjährigen bleibt eine optionale Einwilligung für herausgestellte Nutzung möglich.

Hier geht es zum neuen Antrag

Forcierung des Digitalen Startpassantrages

Ab sofort werden Vereine dazu aufgefordert, Startpässe online über den Vereinsaccount zu beantragen. Zunächst werden auch Papieranträge noch akzeptiert, bevor im nächsten Jahr eine komplette Umstellung auf die digitale Variante erfolgen soll.

Wie funktioniert der Online-Antrag?

Die Möglichkeit zur Online-Beantragung läuft über unsere Verwaltungssoftware Phoenix II. Jeder Vereinsadmin kann hierüber problemlos Startpässe online beantragen. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung hierfür gibt es hier.

Die Rolle „Vereinsaccount“ ist eine Rolle in Phoenix II, die an einen Vereinsadministrator vergeben werden kann. Die Rolle „Vereinsaccount“ wird vom NLV automatisch an den in der NLV-Datenbank registrierten Abteilungsleiter des Vereins vergeben. Dabei wird dieser Person die Funktion „Vereinsadmin“ zugewiesen.
Jeder Verein hat die Möglichkeit, weitere „Vereinsaccounts“ an Vereinsmitglieder zu vergeben.

Sollten Sie bislang keinen Phönix-Zugang haben, registrieren Sie sich unter folgendem Link. 

 

Jan de Vries